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    Bezirk Oberbayern garantiert Elternassistenz

    Initiative:

    Antrag

    21/AN/027/2019

    Antragsdatum:

    04.10.2019

    Diskussion und Abstimmung im Sozial- und Gesundheitsausschuss.

    Status:

    Abgeschlossen

    Inhalt der Initiative

    Anlass der Initiative

    Aufgrund der Berichterstattung in den Medien wurden die Mitglieder des Bezirkstags von Oberbayern von der Verwaltung darüber informiert, dass der Bezirk Oberbayern in mindestens einem Fall eine beantragte Leistung, Elternassistenz, nicht gewährte, da sie davon ausging, dass ein anderer Leistungsträger zuständig sei.

    Antragstext

    Der Bezirk Oberbayern sichert ab sofort in Fällen, in welchen Eltern aufgrund ihrer Behinderung grundsätzlich ein Anspruch auf Elternassistenz zusteht und der Antragstellende den Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Bezirk Oberbayern hat, eine unbürokratische und schnelle Kostenübernahme ab Antragstellung zu. Die Kostenübernahe gilt bis zur gesicherten Klärung der Zuständigkeit mit anderen Leistungsträgern und der Regelung eines – für die Betroffenen – unbürokratischen Übergangs zum zuständigen Leistungsträger. Die Verwaltung legt hierzu ein geeignetes Verfahren fest.

    Begründung

    Zur künftigen Vermeidung solcher Situationen ist die Sicherung des Kindeswohls ab sofort dadurch sicherzustellen, dass das Zusammenleben von Eltern (i.d.R. die Kindsmutter) und Kind(ern) nach der Geburt durch eine geeignete Assistenzleistung über den Bezirk Oberbayern sichergestellt ist. Es wird insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention sowie auf das BTHG verwiesen. Auf der Seite des Bundesbehindertenbeauftragten heißt es hierzu:

    „Unter diesen Begriffen versteht man die Hilfen, die manche Eltern mit Behinderungen benötigen, um ihre Mutter-/Vaterrolle auszufüllen. Das können einfache Assistenzleistungen sein, die sich auf allgemeine, praktische Hilfen im Alltag beschränken. Das können aber auch umfassendere Hilfen bei der pädagogischen Beratung bzw. Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle sein. Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Assistenz für Eltern mit Behinderungen erstmalig ausdrücklich mit Geltung ab 2018 in § 78 Abs. 1, 3 SGB IX n.F. benannt.“

    https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/KinderJugendlicheFamilien/Elternassistenz/Elternassistenz_node.html

    PDF

    Initiatoren

    Martina Neubauer

    Verlauf der Initiative

    Link zur Vorlage

    Bewertung der Initiative mit Ausblick

    Status

    Abgeschlossen

    Umsetzungszeitpunkt

    entfällt, da die Umsetzung unmittelbar gilt.

    Umsetzungsmaßnahme

    Entspricht dem Text aus der Beschlussvorlage

    Ergebnis

    Der Antrag ist angenommen.

    Resümee bzw. Bewertung des Ergebnisses

    Wir hoffen, mit dem Antrag einen Beitrag zur unbürokratischen Hilfe geleistet zu haben.

    Konsequenz

    Wir bleiben am Thema dran und erkundigen uns zu gegebener Zeit bei den Eltern und bei der Verwaltung, ob die Umsetzung erfolgreich verläuft.

    Autor*in

    • Joachim Siebler

      Bezirksrat aus Ingolstadt, Betreuung der Region 10 zu Fragen des Bezirks

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