Anfrage zum Ambulant betreuten Wohnen

Martina Neubauer, Fraktionsvorsitzende

Anfrage:

Sehr geehrter Herr Bezirkstagspräsident,
im Fachausschuss „Soziales“ im Verband der bayerischen Bezirke wurde im Juli 2010 eine Neudefinition für das ambulant betreute Wohnen vorgenommen.
„Danach ist eine Leistung der Eingliederungshilfe zum ambulant betreuten Wohnen im Sinne des Art. 82 AGSG dann anzunehmen, wenn

1. im Einzelfall die Ziele der Eingliederungshilfe erreichbar sind,
2. ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot vorliegt, das dem/der erwachsenen Leistungsberechtigten ein Leben in der eigenen Wohnung alleine oder in einer Gemeinschaft in der Regel außerhalb der Familie ermöglicht,
3. das Spektrum der Hilfeleistungen sich auf den Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient,
4. es sich um in der Regel aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der
ambulanten Eingliederungshilfe entsprechend § 53 ff SGB XII handelt,
5. das Ziel der Hilfe dem Erhalt der Selbstständigkeit und Eigenständigkeit dient,
6. es einen Umfang von mindestens zwei Stunden direkter Betreuungsleistung durch Fach- und Hilfskräfte pro Woche aufweist. Unter direkten Leistungen sind Leistungen zu verstehen, die in direktem Kontakt mit dem Leistungsberechtigten oder als Assistenzleistung erbracht werden,
7. grundsätzlich Wahlfreiheit des Leistungsanbieters durch den Betreuten besteht und
8. die vertraglichen Beziehungen zwischen der/dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsanbieter hinsichtlich des Miet- und Betreuungsverhältnisses getrennt sind. Dem steht nicht entgegen, dass beide Verträge mit demselben Vertragspartner abgeschlossen werden. Um ambulant betreutes Wohnen kann es sich auch dann handeln, wenn die Betreuung nicht von einem Dienst im Sinne des § 75 SGB XII erbracht wird.“

Rundschreiben Verband der Bayerischen Bezirke, Nr. 46/2010 aus dem Juli 2010

Daraus ergeben sich einige Fragestellungen, um deren Beantwortung ich Sie bitten möchte:

1. Insbesondere unter den Gesichtspunkten von Kostentransparenz/-verlagerung und auf der Grundlage der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, stellen sich folgenden Fragen, um deren Beantwortung ich zeitnah bitte:

•          Gibt es Personen, die aufgrund der Änderung der Definition ihren Anspruch auf am-bulant betreutes Wohnen verloren haben. Wenn ja, wie viele Menschen, die bisher einen Anspruch auf diese Form der Eingliederungshilfe hatten, sind betroffen.

•          Gibt es durch die Neudefinition bei Personen, welchen Eingliederungshilfe in der Herkunftsfamilie gewährt wurde, Veränderungen? Gibt es Personen, die aufgrund der Neudefinition gar keinen Anspruch mehr haben? Wenn ja, wie kann für diesen Per-sonenkreis eine Eingliederung erfolgen?

•          Ist es durch die Neudefinition zu einer Kostenverlagerung auf die Städte und Land-kreise bei der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege gekommen? Wenn ja, in wel-chem Umfang?

•          Entstehen durch die Neudefinition Abgrenzungsprobleme zu anderen Leistungsarten wie der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege? Wenn ja, welche?

•          Gibt es eine Regelung, wie die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Bezug auf ambulante Wohnformen zwischen den beteiligten Sozialhilfe-trägern einvernehmlich geregelt ist?

2. Wir wurden darüber informiert, dass Antragsteller durch die Bezirksverwaltung darauf hin-gewiesen wurden, ihren Unterstützungsbedarf zunächst bei einer Stiftung anzumelden und dort Mittel zu beantragen. Trifft diese Information zu? Wenn ja, in welchen Fällen und wie häufig wird dieses Vorgehen seitens des Bezirks Oberbayern empfohlen?

Martina Neubauer

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