Initiative:
Antrag
21/AN/027/2019Antragsdatum:
04.10.2019
Diskussion und Abstimmung im Sozial- und Gesundheitsausschuss.Status:
Abgeschlossen
Inhalt der Initiative
Anlass der Initiative
Aufgrund der Berichterstattung in den Medien wurden die Mitglieder des Bezirkstags von Oberbayern von der Verwaltung darüber informiert, dass der Bezirk Oberbayern in mindestens einem Fall eine beantragte Leistung, Elternassistenz, nicht gewährte, da sie davon ausging, dass ein anderer Leistungsträger zuständig sei.
Antragstext
Der Bezirk Oberbayern sichert ab sofort in Fällen, in welchen Eltern aufgrund ihrer Behinderung grundsätzlich ein Anspruch auf Elternassistenz zusteht und der Antragstellende den Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Bezirk Oberbayern hat, eine unbürokratische und schnelle Kostenübernahme ab Antragstellung zu. Die Kostenübernahe gilt bis zur gesicherten Klärung der Zuständigkeit mit anderen Leistungsträgern und der Regelung eines – für die Betroffenen – unbürokratischen Übergangs zum zuständigen Leistungsträger. Die Verwaltung legt hierzu ein geeignetes Verfahren fest.
Begründung
Zur künftigen Vermeidung solcher Situationen ist die Sicherung des Kindeswohls ab sofort dadurch sicherzustellen, dass das Zusammenleben von Eltern (i.d.R. die Kindsmutter) und Kind(ern) nach der Geburt durch eine geeignete Assistenzleistung über den Bezirk Oberbayern sichergestellt ist. Es wird insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention sowie auf das BTHG verwiesen. Auf der Seite des Bundesbehindertenbeauftragten heißt es hierzu:
„Unter diesen Begriffen versteht man die Hilfen, die manche Eltern mit Behinderungen benötigen, um ihre Mutter-/Vaterrolle auszufüllen. Das können einfache Assistenzleistungen sein, die sich auf allgemeine, praktische Hilfen im Alltag beschränken. Das können aber auch umfassendere Hilfen bei der pädagogischen Beratung bzw. Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle sein. Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Assistenz für Eltern mit Behinderungen erstmalig ausdrücklich mit Geltung ab 2018 in § 78 Abs. 1, 3 SGB IX n.F. benannt.“
Initiatoren
Martina Neubauer
Bewertung der Initiative mit Ausblick
Status
Abgeschlossen
Umsetzungszeitpunkt
entfällt, da die Umsetzung unmittelbar gilt.
Umsetzungsmaßnahme
Entspricht dem Text aus der Beschlussvorlage
Ergebnis
Der Antrag ist angenommen.
Resümee bzw. Bewertung des Ergebnisses
Wir hoffen, mit dem Antrag einen Beitrag zur unbürokratischen Hilfe geleistet zu haben.
Konsequenz
Wir bleiben am Thema dran und erkundigen uns zu gegebener Zeit bei den Eltern und bei der Verwaltung, ob die Umsetzung erfolgreich verläuft.