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    Antrag zum Bürokratieabbau: Vereinfachung der Anwendung des SGB IX § 121 bei der Erstellung der Entwicklungsberichte

    Initiative:

    Antrag

    Antragsdatum:

    21.02.2025

    Behandlung im zuständigen Ausschuss

    Status:

    Eingereicht

    Inhalt der Initiative

    Anlass der Initiative

    Für jede Person, welche Eingliederungshilfe erhält, muss alle zwei Jahre ein Entwicklungsbericht (jeweils getrennt für den Arbeitsbereich und für den Wohnbereich) erstellt werden, der von der Bezirksverwaltung geprüft wird. Die beiden Teile müssen mit den Betroffenen besprochen, dann von den gesetzlichen Betreuer*innen beurteilt und am Ende von den Sachbearbeiter*innen im Bezirk bearbeitet werden.

    Bei vielen Leistungsempfängern ändert sich kaum etwas; d.h. alle 2 Jahre wird ähnliches festgestellt und dokumentiert. Dies bedeutet viel Aufwand für wenig neue Erkenntnisse.

    Ziel ist es, Bürokratie abzubauen. Der Vorschlag zielt darauf ab, Abläufe zu vereinfachen und zu optimieren. Damit können freiwerdende Personalkapazitäten gezielter für die Menschen in den Einrichtungen und in der Bezirksverwaltung für andere wichtige Aufgaben freigesetzt werden.

    Ergänzend weisen wir darauf hin, dass im Maßnahmenpapier des Landkreistags vom 26.11.2024 die fast wortgleiche Forderung steht:

    „Die Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans, §121 Abs. 2 SGB IX, sollte in größeren Abständen als nach zwei Jahren erfolgen können, sofern eine Veränderung des Bedarfs langfristig nicht zu erwarten ist.“

    Antragstext

    Der Bezirkstag erlässt eine Anweisung zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung der Anwendung des § 121 SGB IX bei der Erstellung der Entwicklungsberichte.

    Wir schlagen dafür folgende Vereinbarung mit den Trägern vor:

    „Der Träger der Eingliederungshilfe ist verpflichtet, bei gravierenden Veränderungen der im Gesamtplan vereinbarten Leistungen und Ziele den Bezirk zu informieren und einen Entwicklungsbericht vorzulegen, vor allem, wenn sich die Hilfebedarfsgruppe verändern wird und damit verbunden eine neue Entgeltvereinbarung erforderlich ist.“

    Begründung

    SGB IX § 121 (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
    Aufgrund der SOLL-Regelung halten wir eine Vereinfachung für möglich.

    PDF

    Initiatoren

    Ottilie Eberl

    Verlauf der Initiative

    Link zur Vorlage

    Bewertung der Initiative mit Ausblick

    Status

    Eingereicht

    Umsetzungszeitpunkt

    Umsetzungsmaßnahme

    Ergebnis

    Resümee bzw. Bewertung des Ergebnisses

    Konsequenz

    Autor*in

    • Ottilie Eberl

      Bezirksrätin aus Grafing

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