Antrag zur Verfahrensregelung bei der Eingliederungshilfe
Antrag zur Behandlung im Gesundheit- und Sozialausschuss
Bei volljährigen jungen Menschen mit seelischer Behinderung, die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, stellt sich bei der Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen oft die Frage der Zuständigkeit. Dies hängt mit der gängigen Praxis einiger Jugendämter zusammen, die eine eigene Zuständigkeit bei jungen Volljährigen, die vor dem 18. Lebensjahr keine Jugendhilfe erhalten hatten, häufig verneinen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung langwieriger und teurer rechtlicher Auseinandersetzungen, ist eine Verfahrensregelung sinnvoll.
Die Fraktion B90 / Die Grünen beantragt, mit den oberbayerischen Jugendämtern Verhandlungen über die Einführung einer Verfahrensregelung über die Abgrenzung der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gem. § 35a SGB VIII zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII mit den oberbayerischen Jugendämtern zu führen und eine Regelung zu vereinbaren.
In dieser Verfahrensregelung soll folgendes verbindlich geregelt werden:
1. Zuständigkeit für minderjährige junge Menschen mit seelischer Behinderung
2. Zuständigkeit für minderjährige junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung (auch seelische Behinderung)
3. Zuständigkeit für volljährige junge Menschen mit ausschließlich seelischer Behinderung
4. Zuständigkeit für volljährige junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung (auch seelische Behinderung)
Es wird angeregt, analog dem Vorgehen des Bezirks Schwaben, der Anfang 2009 zu einer Übereinkunft mit den schwäbischen Jugendämtern gekommen ist, zu verfahren.
Andreas Ammer und Martina Neubauer
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